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BMF - IV B 2 - S 1901 - 193/94

Steuerliche Behandlung von sog. Altkrediten

Bezug:

Zu der aufgeworfenen Frage, ob die auf sog. Altkredite gezahlten Zinsen beim Schuldner zu Betriebsausgaben führen, hat zwischenzeitlich die notwendige Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder stattgefunden. Die Erörterungen haben zu folgenden Ergebnissen geführt:

1. Ausweis der sog. Altkredite in der D-Markeröffnungsbilanz

Nach § 16 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes (DMBilG) in der durch Gesetz vom (BGBl 1994 I S. 1682) geänderten Fassung müssen Unternehmen, die eine D-Markeröffnungsbilanz aufzustellen haben, auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor dem begründet wurden, grundsätzlich im Verhältnis 2: 1 auf Deutsche Mark umrechnen und mit diesem Wert in die D-Markeröffnungsbilanz einstellen. Dies gilt auch für Altkredite im Sinne des § 2 Abs. 1 der Entschuldungsverordnung vom (GBl. -DDR I Nr. 59 S. 1435, 1436).

Altkredite sind in der D-Markeröffnungsbilanz dagegen nicht auszuweisen, wenn entweder eine Erklärung des Gläubigers nach § 16 Abs. 3 DMBilG vorliegt, oder wenn eine zum auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeit

  1. am vom Gläubiger erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich übernommen wurde (vgl. § 16 Abs. 4 DMBilG). In d...

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