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NWB Nr. 13 vom Beilage Seite 1

Ermittlung und Buchung der Anschaffungskosten

Darstellung der Grundlagen und Besonderheiten anhand ausgewählter Praxisbeispiele

Udo Cremer

Zu den Anschaffungskosten zählen gem. § 255 Abs. 1 HGB die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Auch Nebenkosten (§ 255 Abs. 1 Satz 2 HGB; H 6.2 „Nebenkosten“ EStH) sowie nachträgliche Anschaffungskosten gehören zu den Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind nur dann abzusetzen, wenn sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Die Ermittlung der genauen Anschaffungskosten spielt nicht nur bei der Zugangsbewertung als Bewertungsobergrenze eine wesentliche Rolle, sie stellen regelmäßig auch die Ausgangsbasis für die handelsrechtlichen (planmäßigen und außerplanmäßigen) Abschreibungen bzw. die steuerlichen AfA-Beträge dar.

I. Allgemeines

[i]Schmidt, Anschaffungskosten (HGB, EStG), infoCenter, NWB LAAAA-41692 Anschaffungskosten können nur solange im Zusammenhang mit einem Erwerb stehen, bis der Erwerbsvorgang abgeschlossen ist, d. h. mit Vollendung des Erfüllungsgeschäfts der auf die Verschaffung eines Gegenstands gerichteten Sachleistung (= regelmäßig die Übereignung des Gegenstands nach §§ 929 ff. BGB). Voraussetzung dafür ist, dass der Vermögensgegenstand von einer fremden in die eigene Verfügungsmacht überführt wird. Damit ist der Erwerbsvorgang erst mit der Lieferung (R 7.4 Abs. 1 Satz 2 EStR) abgeschlossen, was in der Regel dann der Fall ist, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien über den Vermögensgegenstand wirtschaftlich verfügen kann (H 7.4 „Lieferung“ EStH). Alle mit dem Erwerb entstehenden Aufwendungen müssen durch den Anschaffungsvorgang unmittelbar verursacht sein und entstehen mit der Verpflichtung zur Gegenleistung, z. B. mit der Lieferung durch den Verkäufer. Unbedeutend ist in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung oder der Bezahlung.

Die Höhe der Anschaffungskosten richtet sich in der Regel nach dem vereinbarten Kaufpreis am Tag des Erwerbs, sodass Wertänderungen nach diesem Tag unbeachtlich sind (H 6.2 „Ausländische Währung“ EStH).

II. Einzelfragen

1. Anschaffungskosten in ausländischer Währung

[i]Maßgebend ist grds. der Wechselkurs im AnschaffungszeitpunktWerden Barkäufe oder Anzahlungen in fremder Währung getätigt, sind für die Ermittlung der Anschaffungskosten die Preise in fremder Währung in Euro umzurechnen. Maßgebend ist dabei der Wechselkurs im Anschaffungszeitpunkt. So S. 2bestimmen sich die Anschaffungskosten im Falle eines Zielkaufs in Fremdwährung grundsätzlich durch die Umrechnung der Verbindlichkeit zum Geldkurs im Zeitpunkt des Zugangs (IDW [Hrsg.], WP Handbuch, Wirtschaftsprüfung & Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Kap. F Tz. 117). Darüber hinaus ist es bei Vorliegen einer Vielzahl von Fremdwährungstransaktionen (z. B. Lieferforderungen) zulässig, bei der Erstverbuchung aus Vereinfachungsgründen in der Regel Monats- oder Vierteljahresdurchschnittskurse anstelle der tagesgenau ermittelten Kurse zu verwenden, wenn dies zu keinen wesentlichen Abweichungen führt, was regelmäßig nur bei einem gleichmäßigen Geschäftsverlauf und bei sehr stabilen Wechselkursen der Fall sein wird (Gelhausen/Fey/Kämpfer, Rechnungslegung und Prüfung nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, 2009, Kap. J Rz. 72). Aus Gründen der Praktikabilität wird auch eine Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs für zulässig erachtet, obwohl § 256a HGB formal nur die Folgebewertung regelt (Schubert/Gadek in Grottel et al., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 Rz. 258). Unter dem Gesichtspunkt der Bewertungskonsistenz kann für die Zugangsbewertung schon deshalb nichts anderes gelten, da sich sonst Scheinerträge oder -aufwendungen ergeben könnten.

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