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Schenkungsteuer / Verfahrensrecht | Einladung zu einer Weltreise (BFH)
Eine geschenkte Weltreise im Wert von 500.000 € könnte der Schenkungsteuer unterliegen. Der BFH stellte fest, dass im konkreten Einzelfall keine einheitliche Zuwendung vorlag (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt in objektiver Sicht voraus, dass die Leistung zu einer Bereicherung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden führt und die Zuwendung objektiv unentgeltlich ist, und in subjektiver Hinsicht den Willen des Zuwendenden zur Freigebigkeit. Erforderlich ist eine Vermögensverschiebung, d. h. eine Vermögensminderung auf der Seite ...BStBl II 2016, 865