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BFH 14.01.2021 VI R 15/19, StuB 8/2021 S. 342

Einkommensteuer | Aufwendungen für einen sog. Schulhund als Werbungskosten

(1) Aufwendungen für einen sog. Schulhund können bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Einkünften einer Lehrerin aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Ein hälftiger Werbungskostenabzug ist nicht zu beanstanden, wenn der Hund innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird (2) Die Aufwendungen für die Ausbildung eines Schulhundes zum Therapiehund sind regelmäßig in voller Höhe beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Praxishinweise

(1) Dient ein Hund neben beruflichen in nicht unerheblichem Umfang auch privaten Zwecken, handelt es sich nicht um ein Arbeitsmittel, so der BFH. Dies gelte auch, falls der Anlass für ...