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Verfahrensrecht | Anerkennung einer ausländischen Stiftung (FG)
Bei Stiftungen nach ausländischem Recht ist Prüfungsmaßstab allein das innerstaatliche deutsche Recht; gleichviel ob die betreffende Körperschaft im In- oder im Ausland ansässig ist. Die Bundesrepublik ist nicht verpflichtet, den Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts anzuerkennen (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 15/20).
Sachverhalt: Klägerin war eine rechtsfähige Stiftung nach österreichischem Recht, die unter Anwendung des sog. Typenvergleichs nach den Feststellungen des FG nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht. Sie fällt damit in den Anwendungsbereich des § 2 Nr. 1 KStG, sodass im Streitfall das Verfahren wegen gesonderter Feststellung gem....