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BMF - IV C 6 - S 2730 - 2/00 BStBl 2000 I 487

§ 5 KStG Billigkeitsmaßnahmen bei der vorübergehenden Unterbringung von Aus- und Übersiedlern sowie Asylbewerbern, Obdachlosen und Bürgerkriegsflüchtlingen
a) in Einrichtungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b) in Zweckbetrieben von steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften und
c) in Wohnungen von Vermietungsgenossenschaften sowie -vereinen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zuletzt mit meinem Bezugsschreiben bis zum getroffenen Billigkeitsmaßnahmen letztmals bis zum verlängert.

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