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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 4 KR 3741/20 ER-B

Gesetze: SGG § 86b Abs. 2 S. 1; SGB 5 § 37; SGB 9 § 14 Abs. 1; SGB 9 § 112; SGG § 75 Abs. 5; SGB 10 § 39 Abs. 1 S. 1; BGB § 1629 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Bei einem einheitlichen Leistungsfall hat der nach §14 Abs. 1 SGB IX ursprünglich leistende Träger über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. Eine Weiterleitung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX scheidet in diesem Fall aus.

2. Die wegen einer Diabetes-Erkrankung benötigte Begleitung beim Schulbesuch stellt - jedenfalls solange es sich um den Besuch der Grundschule handelt - einen einheitlichen Leistungsfall dar.

Fundstelle(n):
WAAAH-77148

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