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EuGH 24.03.2021 C-950/19, NWB 17/2021 S. 1219

Abschlussprüfer | Beschäftigung im geprüften Unternehmen

Eine zentrale Führungsposition in einem geprüften Unternehmen (vgl. Art. 22a Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2006/43 – Abschlussprüfungsrichtlinie) übernimmt ein Abschlussprüfer, sobald er mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag für diese Position abschließt, auch wenn er seine Tätigkeit noch nicht tatsächlich aufgenommen hat.

Anmerkung:

Ein Abschlussprüfer strebt die Herabsetzung der ihm auferlegten Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Karenzzeit an, weil der Bescheid der Behörde s. E. auf einer fehlerhaften Auslegung der Schwere und der Dauer des Verstoßes beruht. [i]Zur Haftung des Wirtschaftsprüfers Arens, NWB 36/2020 S. 2680Der vorlegende finnische Gerichtshof hat um die Klarstellung der Bedeutung der Wendung „eine Position übernimmt“ ersucht, um den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem ein Verstoß gegen...