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BMF - IV B 7 - S 2770 - 24/94

§§ 14-19 KStG Gewinnabführungsvertrag mit einer GmbH

 1013/1131 –

Es wurde um Bestätigung der Rechtsauffassung gebeten, wonach es bei einer Organgesellschaft in der Rechtsform der GmbH ausreicht, wenn die tatsächliche Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreitet, ohne daß die Aussage des § 301 AktG nochmals ausdrücklich in den Gewinnabführungsvertrag aufgenommen werden muß.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF dazu folgendes mit:

§ 17 KStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 1991 geltenden Fassung verlangt für die steuerrechtliche Anerkennung einer GmbH als Organgesellschaft, daß diese sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 KStG abzuführen und die Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreitet. § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG n. F. fordert nicht, daß die Begrenzung der Gewinnabführung gem. § 301 AktG in den Gewinnabführungsvertrag ausdrücklich aufgenommen wird. Das gilt sowohl für bestehende als auch für noch abzuschließende Verträge.

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