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LSG Bayern 10.02.2021 L 3 U 333/19, NWB 18/2021 S. 1299

GUV | Versicherungsschutz bei ehrenamtlicher Tätigkeit

Erfolgt weder nach dem Inhalt des Pachtvertrags noch durch eine sonstige Erklärung einer Gemeinde die Beauftragung eines Sportvereins für die Behebung von Schäden im Sanitärbereich seines Vereinsheims, begründet die Zustimmung der Gebietskörperschaft für eine bestimmte Tätigkeit (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a SGB VII) dennoch den Unfallversicherungsschutz. [i]Kastenbauer, NWB 1/2021 S. 45

Anmerkung:

Dabei ist unerheblich, wie sich für den herangezogenen Helfer, der im Zuge der Ausführung der Reparaturmaßnahmen verunfallt, die Sachlage darstellt, weil nicht dieser, sondern der Verein Erklärungsempfänger ist. Formloses Ersuchen oder Anfragen des Vereins sind als Voraussetzung einer Einwilligung ausreichend, solange das zuständige Organ der Gemeinde – hier der Erste Bürgermeister – das Tätigwerden der privatrechtlichen Organisation billigt.