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NWB Nr. 20 vom Seite 1462

(Neue) Rechte der Wohnungseigentümer nach der WEG-Reform

Die Gesetzesänderungen im vergangenen Jahr haben zu einigen Veränderungen geführt

Johannes Hofele

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat [i]Hofele, NWB 51/2020 S. 3830das Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft in vielen Bereichen grundlegend umstrukturiert. Der Beitrag beleuchtet die Stellung der Wohnungseigentümer nach der Reform.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Der Wohnungseigentümer ist Eigentümer

[i]WEG enthält nun eine Legaldefinition des Sondereigentums§ 3 Abs. 1 WEG enthält nach der Reform nunmehr eine Legaldefinition des Sondereigentums, wodurch verdeutlicht werden soll, dass Sondereigentum Eigentum i. S. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist. Eine inhaltliche Änderung des Sondereigentumsbegriffs ist damit weder bezweckt noch verbunden (BT-Drucks. 19/18791 S. 38). Auch an der Unterscheidung zwischen Gemeinschaftseigentum und Sonder- oder Teileigentum hat sich durch die Legaldefinition nichts geändert.

[i]§ 13 WEG regelt nur die Rechte der Eigentümer untereinanderMit der Formulierung in § 13 Abs. 1 WEG, wonach

„jeder Wohnungseigentümer [...], soweit nicht das Gesetz entgegensteht, mit seinem Sondereigentum nach Belieben verfahren, insbesondere dieses bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen [kann],“

soll klargestellt werden, dass die Vorschrift lediglich die Rechte des Wohnungseigentümers gegenüber anderen Wohnungseigentümern regelt. Der bisherige Hinweis auch a...