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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 04 | Abgeltungsteuer: Bei Staffelzinsen dürfen positive und negative Einlagezinsen verrechnet werden

Bei Anlageprodukten mit gestaffelten Zinskomponenten, die sowohl positive als auch negative Einlagezinsen vorsehen, ist die Gesamtverzinsung im Zeitpunkt des Zuflusses zu betrachten. Ist die Gesamtverzinsung positiv, so handelt es sich insgesamt um Einnahmen i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG. Eine negative Gesamtverzinsung ist hingegen stets insgesamt als Verwahr- oder Einlagegebühr zu behandeln.

Das Bundesfinanzministerium ergänzt regelmäßig sein Schreiben zu den Einzelfragen zur Abgeltungsteuer. Oft geht es um komplizierte Details, die vor allem die Banken interessieren. Jetzt hat sich das BMF mit einem Thema befasst, das von allgemeiner Bedeutung ist: der Besteuerung von negativen Einlagezinsen. Wenn Anleger also für ihr Guthaben keine Zinsen erhalten, sondern vielmehr welche zahlen müssen.

Behält ein Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen seit jeher nach der Auffassung der Verwaltung keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Dies wird damit begründet, dass sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden.

Wirtschaftlich gesehen handelt es sich – so s...