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BdF - IV B 6 -S 2334 - 193/93 BStBl 1994 I 26

§ 8 EStG; Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb ab

Bezug: (BStBl 1993 I S. 26)

Mahlzeiten, die der Arbeitgeber arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt im Betrieb abgibt, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1994 sind durch die Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1993 vom (BGBl 1993 I S. 2171) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1994 gewährt werden, einheitlich in allen Bundesländern

  1. für ein Mittag- oder Abendessen 4,30 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 3,70 DM;

  2. für ein Frühstück 2,50 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,10 DM.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 LStR hingewiesen.

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