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LAG Rheinland-Pfalz Urteil v. - 8 Sa 206/20

Gesetze: MiLoG § 1 Abs 1, MiLoG § 22 Abs 1 S 2 Nr 1

Vergütung eines Pflichtpraktikums

Leitsatz

Praktika, die nach der Zulassungsordnung einer Hochschule verpflichtende Voraussetzung der Studienzulassung sind, unterfallen § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG und sind deshalb auch dann nicht nach diesem Gesetz zu vergüten, wenn sie aufgrund der Zulassungsordnung länger als drei Monate andauern. Der weit gefasste Begriff der "hochschulrechtlichen Bestimmung" in § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG umfasst auch die Zulassungsordnungen der Hochschulen.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0316.8SA206.20.00

Fundstelle(n):
DStR 2021 S. 14 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 22/2021 S. 1581
WAAAH-79987

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