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RENO Nr. 6 vom Seite 7

Elterliche Sorge

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der Kindschaftssache elterliche Sorge. Weitere Kindschaftssachen sind u. a. das Umgangsrecht, Kindesherausgabe, Vormundschaft, Pflegschaft.

Begriff und Grundsätze

Die elterliche Sorge regelt der Gesetzgeber in § 1626 BGB. Nach § 1626 Abs. 1 BGB haben die Eltern die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge gliedert sich in die Sorge für die Person des Kindes, die sog. Personensorge, und das Vermögen des Kindes, die sog. Vermögenssorge.

Die Personensorge umfasst die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Hierbei haben die Kinder ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind nicht zulässig (§ 1631 BGB).

Die Vermögenssorge umfasst das Recht und die Pflicht der Kindeseltern, das Vermögen des Kindes wirtschaftlich sinnvoll in dessen Interesse zu verwalten, das heißt es zu erhalten und zu vermehren.

Elterliche Sorge bei verheirateten Eltern

Grundsätzlich üben verheiratete Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus. Dies ergibt sich aus § 1627 BGB. In dieser Vorschrift heißt es „die Eltern haben die elterlic...

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