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BMF - IV C 4 - S 7359 - 151/96 BStBl 1996 I 1394

§ 18 UStG Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 61 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Bezug:

Mit dem  IV C 4 – S 7359 – 23/96 – (BStBl 1996 I S. 118) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die jeweiligen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen
(Gegenseitigkeit gegeben)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Andorra
Antigua und Barbuda
Australien
Bahamas
Bahrain
Barbados
Britische Jungferninseln
Grenada
Hongkong
Iran
Island
Jamaika
Japan
Kanada
Katar
Korea, Dem. Volksrepublik
Kuwait
Liberia
Libyen
Liechtenstein
Macao
Malaysia
Malediven
Monaco
Norwegen
Oman
Salomonen
San Marino
Saudi Arabien
Schweiz
St. Vincent
Vatikanstadt
Ungarn
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigte Staaten von Amerika (USA)

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht vorliegen
(Gegenseitigkeit nicht gegeben)

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ägypten
Korea (Republik)
Simbabwe
Albanien
Kroatien
Singapur
Algerien
Kuba
Slowakei
Argentinien
Lettland
Slowen...

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