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BMF - IV A 1 - S 7427 c - 39/92 BStBl 1993 I 167

§ 27 a UStG; Bestätigung von USt-IdNrn., die in der Bundesrepublik Deutschland erteilt wurden, durch die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten;
Gesonderte Speicherung von Name und Anschrift des Inhabers einer USt-IdNr., die er im innergemeinschaftlichen Handel verwendet, beim Bundesamt für Finanzen für Zwecke des Bestätigungsverfahren in anderen Mitgliedstaaten (sog. Euro-Adresse)

Das BdF veröffentlicht eine Darstellung der Grundsätze, nach denen Anschriftendaten der Inhaber von USt-IdNr. vom Bundesamt für Finanzen (BfF) für Zwecke des Bestätigungsverfahrens in anderen Mitgliedstaaten gespeichert werden:

Das BfF speichert unter einer USt-IdNr. die Anschriftendaten des Inhabers der USt-IdNr., die ihm von den Landesfinanzbehörden übermittelt wurden (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 UStG). Von den Landesfinanzbehörden werden die Anschriftendaten übermittelt, die dort im Grundinformationsdienst für steuerliche Zwecke gespeichert sind. Diese Anschriftendaten stimmen nicht zwangsläufig mit den Anschriftendaten überein, unter denen das Unternehmen des Inhabers der USt-IdNr. im innergemeinschaftlichen Geschäftsverkehr auftritt.

Beispiel:

F. Müller, wohnhaft in Düsseldorf, betreibt das Unternehmen ”Holzhandel Müller, Köln”.

Unternehmer können sich die USt-IdNr. ihrer Geschäftspartner in anderen Mitgliedstaaten von ihrer jeweiligen Finanzverwaltung bestätigen lassen. Auch Name und Anschrift des Geschäftspartners werden bestätigt, wenn der Unternehmer bei der Anfrage nach Bestätigung dazu Angaben macht (sog. qualifizierte Bestätigung, § 18 e UStG, Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates über die Zusammen...

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