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NWB Nr. 26 vom

Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten für 2020

Michael Baum

Im Rahmen des ATAD-Umsetzungsgesetzes wurden für 2020 die Steuererklärungsfristen für beratene und nicht beratene Steuerpflichtige und die zinsfreien Karenzzeiten der sog. Vollverzinsung um jeweils drei Monate verlängert.

Fristverlängerung für nicht beratene Steuerpflichtige

[i]Grds. bis zum 31.10.2021Nicht beratene Steuerpflichtige können ihre Steuererklärungen für 2020 − abweichend von § 149 Abs. 2 Satz 1 AO − grundsätzlich bis zum (statt regulär bis zum ) abgeben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 3 EGAO).

[i]Nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem WirtschaftsjahrNicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr haben für die Abgabe der Einkommensteuererklärung/Körperschaftsteuererklärung oder der Gewinnfeststellungserklärung – abweichend von § 149 Abs. 2 Satz 2 AO − zehn statt sieben Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs 2020/2021 Zeit (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 4 EGAO).

Fristverlängerung für beratene Steuerpflichtige

[i]Abgabe bis zum 31.5.2022, ...Die in § 149 Abs. 3 AO genannten, von Personen, Gesellschaften, Verbänden, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3 und 4 StBerG zu erstellenden Steuer- und Feststellungserklärungen für das Kalenderjahr 2020 sind erst bis zum abzugeben (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 EGAO).

[i]... für beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.10.2022Bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO) ist ...