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FG des Saarlandes Beschluss v. - 1 V 1374/20 EFG 2021 S. 1122 Nr. 13

Gesetze: FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, AStG 2013 § 1 Abs. 1 S. 1, AStG 2013 § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, AStG 2013 § 1 Abs. 5 S. 3 Nr. 1, AStG 2013 § 1 Abs. 5 S. 3 Nr. 2, AStG 2013 § 1 Abs. 6, EStG § 4 Abs. 1 S. 3, EStG § 4 Abs. 1 S. 4, DBA-DK Art. 5 Abs. 1, DBA-DK Art. 7 Abs. 1, AO § 12 S. 1, GewStG § 7 S. 1, BsGaV § 1 Abs. 2 Nr. 1, BsGaV § 1 Abs. 2 Nr. 2, BsGaV § 5, BsGaV § 6, BsGaV § 7, BsGaV § 8, GG Art. 3 Abs. 1

Ernstliche Zweifel an der passiven Entstrickung von bisher zu einer inländischen Betriebsstätte einer dänischen KG gehörenden Wirtschaftsgütern in einem inländischen Windpark infolge der Änderung bzw. Neueinfügung von § 1 Abs. 4 bis 6 AStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom § 1 AStG mit Wirkung zum und der daraus folgenden Zuordnung der Wirtschaftsgüter zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Dänemark

Leitsatz

1. Betreibt eine Kommanditgesellschaft, deren Kommanditanteile von einer dänischen KG gehalten werden und deren Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung dänischen Rechts ist, ohne eigene Mitarbeiter auf gepachtetem Grund im Inland Windenergieanlagen („Windpark”), so ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass es sich bei dem Windpark sowohl nach § 12 Satz 1 AO als auch nach Art. 5 Abs. 1 DBA-DK um eine inländische Betriebsstätte der KG bzw. von deren Gesellschaftern handelt, dass Deutschland für die Einkünfte dieser Betriebsstätte nach Art. 7 Abs. 1 DBA-DK und Art. 7 Abs. 2 DBA-DK das Besteuerungsrecht zusteht und dass die Wirtschaftsgüter des Windparks vor 2013 der deutschen Betriebsstätte zuzuordnen waren.

2. Es ist jedoch ernstlich zweifelhaft, ob die Wirtschaftsgüter dieser Betriebsstätte infolge der Neufassung bzw. der Neueinführung der Absätze 4 bis 6 in § 1 AStG durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom mit Wirkung zum nunmehr der Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Dänemark zuzuordnen sind und es dadurch zu einer fiktiven Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG kommt.

3. Ernstlich zweifelhaft ist auch, ob die Grundsätze zur Zuordnung von Wirtschaftsgütern nach der Personalfunktion bei personallosen Betriebsstätten überhaupt anwendbar sind, ob § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG zur Anwendung kommt, wenn das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland durch rein staatliches Handeln ausgeschlossen oder eingeschränkt wird (sog. passive Entstrickung) und ob § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG und § 4 Abs. 1 Satz 4 EStG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 6 Nr. 6
DStZ 2021 S. 926 Nr. 22
EFG 2021 S. 1122 Nr. 13
EStB 2021 S. 446 Nr. 10
GmbH-StB 2021 S. 326 Nr. 10
IStR 2021 S. 634 Nr. 16
IWB-Kurznachricht Nr. 15/2021 S. 602
KÖSDI 2021 S. 22350 Nr. 8
HAAAH-82126

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