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BMF - IV A 3 - S 7140 - 16/93

§ 6 a UStG Umsatzsteuerliche Behandlung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von Bunkeröl an ausländische Binnenschiffer

Bezug:

Nach § 6 a Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung von Bunkeröl nur dann vor, wenn das im Inland durch einen ausländischen Binnenschiffer erworbene Bunkeröl nicht im Inland verbraucht, sondern in einen anderen EG-Mitgliedstaat verbracht wird. Für das im Inland an den Kapitän des Binnenschiffes übergebene Bunkeröl (Abholfälle), kann eine Steuerbefreiung demnach nur in Betracht kommen, wenn eindeutig und leicht nachprüfbar durch Belege nachgewiesen wird, daß das Bunkeröl in einen anderen Mitgliedstaat gelangt.

Der BdF hat bisher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Auffassung vertreten, daß eine schriftliche Erklärung des Kapitäns des ausländischen Binnenschiffs, die Fahrt gehe unverzüglich und unmittelbar in einen anderen Mitgliedstaat und das Schiff verfüge für die Fahrt bis zur Grenze über einen genügend alten Treibstoffvorrat, nicht als ausreichender Nachweis über das Verbringen des Bunkeröls in einen anderen Mitgliedstaat anerkannt werden könne. Da ein Teil des Bunkeröls in der Regel bereits im Inland verbraucht werde, lasse sich die Erklärung nicht eindeutig und leicht daraufhin nachprüfen, welche Menge des im Inland gelieferten Bunkeröls tatsächlich in ...BStBl 1974 I S. 438

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