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Handelsregister | Bestellung eines Liquidators ohne Registereintragung
Hat das Registergericht einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt (§ 66 Abs. 5 GmbHG), aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen, genügt zum Nachweis der Vertretungsmacht des Liquidators gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Registergerichts nicht, wenn seit dem Erlass des Beschlusses bereits ein Jahr vergangen ist. Die Gesellschaft muss vielmehr zunächst ihre Wiedereintragung und die Eintragung des Liquidators im Handelsregister erreichen.