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NWB Nr. 27 vom Seite 1928

zur Steuerbefreiung der Besorgungsleistung von Kommissionären

Dr. Markus Müller

Das BMF hat am ein Schreiben ( NWB MAAAH-80899) zu der personenbezogenen Steuerbefreiung der Besorgungsleistung eines Einkaufskommissionärs veröffentlicht und den UStAE damit an BFH-Rechtsprechung angepasst. Kommissionäre sind grundsätzlich von Vermittlern und Eigenhändlern abzugrenzen. Ein Vermittler handelt im fremden Namen und für fremde Rechnung, der Eigenhändler im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Kommissionäre hingegen handeln im eigenen Namen und für fremde Rechnung.

Die zivilrechtliche Geschäftsbesorgung (§ 384 Abs. 2 HGB; § 675 BGB) eines (Einkaufs-)Kommissionärs an einen Kommittenten existiert aus Sicht des Umsatzsteuerrechts nicht. Über sie darf daher nicht abgerechnet werden. Vielmehr fingiert § 3 Abs. 11 UStG für sog. Dienstleistungskommissionen, d. h. die Erbringung einer sonstigen Leistung im eigenen Namen für fremde Rechnung, eine Leistungskette. Diese Leistungskette sieht vor, dass der Kommissionär so behandelt wird, als hätte er die besorgte Leistung zugleich selbst erhalten und erbracht.

Vor diesem Hintergrund vertrat die Finanzverwaltung bisher in Abschnitt 3.15 Abs. 3 UStAE die Auffassung, dass personenbezogene Merkmale bzw. Qualifikationen der Bete...