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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 14008/19 EFG 2021 S. 1486 Nr. 17

Gesetze: ErbstAnpG 2016 Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, GG Art. 105 Abs. 3, BVerfGG § 35, ErbStG 2016, ErbStG 2009 § 19, ErbStG 2009 § 13a, ErbStG 2009 § 13b

Zulässigkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung für einen am und damit in der Zeit zwischen dem Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil BVerfG, Urteil v. , 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II S. 50 und der Verkündung des „Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts”, ErbStAnpG 2016 v. , BGBI 2016 I S. 2464, eingetretenen Erbfall

Leitsatz

1. Aus der Weitergeltungsanordnung in dem Urteil BVerfG, Urteil v. , 1 BvL 21/12, BStBl 2015 II S. 50, folgt eindeutig, dass das verfassungswidrige ErbStG 2009 nicht über den hinaus angewendet wird. Es lässt sich auch aus § 35 BVerfGG keine Rechtsgrundlage für eine Fortgeltung des ErbStG 2009 über den hinaus herleiten; das ErbStG 2009 ist für Erwerbe ab dem zunächst unanwendbar geworden.

2. Im Streitfall bleibt offen, ob die in Art. 3 ErbStAnpG 2016 angeordnete rückwirkende Anwendung ab dem eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Erbfällen zwischen dem und dem Tag der Vorlage einer Beschlussempfehlung durch den Vermittlungsausschuss () oder dem Tag der Beschlussfassung des Bundestages () oder der Zustimmung des Bundesrates zum ErbStAnpG 2016 () darstellt. Unter Berücksichtigung der BVerfG-Rechtsprechung zum Vertrauensschutz und zum Rückwirkungsverbot sowie durch eine Auslegung im Wege geltungserhaltender Reduktion ist jedenfalls eine ausnahmsweise verfassungsrechtlich zulässige Rückwirkung des ErbStAnpG 2016 für Erbschaft- und Schenkungsteuerfälle anzunehmen, die spätestens nach der Zustimmung des Bundesrates zum Beschluss des Bundestages, also nach dem eingetreten ist (im Urteilsfall: Erbfall am ).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 17
DStRE 2022 S. 534 Nr. 9
EFG 2021 S. 1486 Nr. 17
ErbStB 2021 S. 274 Nr. 9
UVR 2021 S. 295 Nr. 10
YAAAH-83889

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