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Körperschaftsteuer | JStG 2009 - Besteuerung von BgA und Eigengesellschaften von jPöR (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des § 8 Absatz 7 KStG bei disquotaler Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter Stellung genommen ( :001).
Danach wird die bisherige Randnummer 28 des (BStBl I S. 1303) durch folgende neue Randnummern 28 und 28a ersetzt:
28
Die gesamten Verluste aus den einzelnen Dauerverlustgeschäften, die sich handelsrechtlich vor Verlustübernahme oder einer anderweitigen Verlustkompensation ergeben, müssen nachweislich von der jPöR als Gesellschafter getragen werden. Dies gilt auch, wenn sich bei der Gesellschaft selbst handelsrechtlich in der Summe kein Verlust ergibt. Für die Tragung der Verluste ist es nicht notwendig, dass die Verlu...