BVerfG Beschluss v. - 2 BvC 19/21

Verwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG): Parallelentscheidung

Gründe

I.

1Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.

21. Am stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere lediglich zehn Mitglieder zähle, an Wahlen noch nicht teilgenommen habe und bisher in der Öffentlichkeit kaum bis gar nicht hervortrete.

32. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am Beschwerde eingelegt.

43. Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Bundeswahlleiter hält die Beschwerde für unzulässig.

54. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei. Die Entscheidung des Bundeswahlausschusses sei ihr am Samstag, den , zugestellt worden, sodass sie am Montag, den , davon Kenntnis gehabt habe.

II.

6Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.

7Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen.

8Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO). Damit ist die Nichtanerkennungsbeschwerde verfristet.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2021:cs20210722.2bvc001921

Fundstelle(n):
UAAAH-85548