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Hessisches Finanzgericht   v. - 4 K 58/19

Gesetze: AO § 233a; AO § 238; AO § 239; AO § 169; AO § 351; AO § 355; FGO § 40; FGO § 42; FGO § 68; FGO § 44; FGO § 47

Änderungsumfang bei Anfechtung eines geänderten Zinsbescheides

Leitsatz

Zinsbescheide, die unanfechtbare Zinsbescheide ändern, sind nur insoweit anfechtbar, wie die Änderung reicht. Davon ausgehend begründet die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe keine zulässig anfechtbare Beschwer. Ficht ein Steuerpflichtiger verbundene Bescheide unter bloßer Wiedergabe der Bescheid Bezeichnung an, ist anhand der im Verfahren gegebenen Begründungen zu prüfen, die Anfechtung welcher Bescheide der Steuerpflichtige bei Erhebung des Rechtsbehelfs in seinen Willen aufgenommen hatte. Soweit sich ein Steuerpflichtiger mit seinem Rechtsbehelf lediglich gegen die Höhe der darin festgesetzten Steuer, wendet, richtet sich die Klage nicht gegen die verfahrensrechtlich gesonderten Zinsfestsetzungen als Folgebescheide zu den Steuerfestsetzungen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 13
DStRE 2022 S. 564 Nr. 9
GmbH-StB 2021 S. 324 Nr. 10
FAAAH-85874

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