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Hessisches Finanzgericht  Beschluss v. - 6 K 618/20

Gesetze: AO § 252; AO § 240; EUBeitrG § 9; EUBeitrG § 13; EUBeitrG § 14

Benennung des wahren Gläubigers in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung

Leitsatz

Werden bei einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung dem Drittschuldner die Rückstandsaufstellungen nicht mitübersandt, bedarf es in der Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Benennung des wahren ausländischen Vollstreckungsgläubigers, in dessen Auftrag das Bundesland die Forderung vollstreckt.

Fundstelle(n):
DAAAH-85879

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