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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 426/15

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 4, EStDV § 65 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, SGB VI § 240 Abs. 1 S. 1, SGB VI § 240 Abs. 2 S. 1, EStR R 16 Abs. 14 S. 1, EStR R 16 Abs. 14 S. 2

Nachweis der „dauernden Berufsunfähigkeit” als Voraussetzung für einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG auch ohne Einhaltung des formalisierten Nachweisverlangens der Finanzverwaltung in R 16 Abs. 14 EStR möglich

Leitsatz

1. Das Tatbestandsmerkmal der „dauernden Berufsunfähigkeit” als Voraussetzung für den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG bestimmt sich nach dem Sozialrecht und kann auch ohne Vorlage eines Bescheids der Deutschen Rentenversicherung erfüllt sein, in welchem ausdrücklich die dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI festgestellt wird.

2. Es wird nicht der Auffassung der Finanzverwaltung (R 16 Abs. 14 Satz 1 EStR und R 16 Abs. 14 Satz 2 EStR) gefolgt, wonach der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit durch die Vorlage eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers oder durch eine amtsärztliche Bescheinigung oder unter bestimmten Voraussetzungen durch die Leistungspflicht einer privaten Versicherungsgesellschaft erbracht werden kann und muss. Für ein derartiges formalisiertes Nachweisverlangen fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

3. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt zur Beantwortung der Frage, ob eine dauernde Berufsunfähigkeit vorliegt, ist zunächst die Bestimmung des bisherigen Berufes (sogenannter Hauptberuf). Als Beruf ist jede Tätigkeit einzustufen, welche auf Dauer zur Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dienen soll.

4. Die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit im Sinne von § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI liegen vor, wenn aus einem für die Deutsche Rentenversicherung erstellten ärztlichen Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung eindeutig hervorgeht, dass die letzte berufliche Tätigkeit (selbständige Friseurin) lediglich in einem täglichen Zeitraum von drei bis unter sechs Stunden ausgeübt werden kann und dass die begutachtenden Ärzte aus medizinischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit der Friseurin ausgehen; insoweit ist es unerheblich, dass nach dem Gutachten eine künftige Besserung des Krankheitsbildes durch bestimmte operative Maßnahmen als möglich erachtet wird. Maßgeblich ist einzig, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Betriebsveräußerung die (isolierten) Voraussetzungen des § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erfüllt hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KÖSDI 2021 S. 22468 Nr. 11
IAAAH-85886

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