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BGH 28.07.2021 1 StR 519/20, NWB 31/2021 S. 2255

Steuerstrafrecht | BGH-Urteil: Cum-Ex-Geschäfte erfüllen den Straftatbestand der Steuerhinterziehung

Der entschieden, dass die Geltendmachung tatsächlich nicht einbehaltener Kapitalertragsteuer gegenüber den Finanzbehörden auf der Grundlage von Cum-Ex-Geschäften den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt. Die erzielten Taterträge und die hieraus gezogenen Nutzungen können eingezogen werden.