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IWB Nr. 15 vom Seite 628

Die Betriebsaufspaltung auf (Auslands-)Reise

Filip Schade und Philip Poerschke

[i] BFH, Urteil v. 17.11.2020 - I R 72/16, NWB IAAAH-78531 Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung sieht sich während seiner fast schon 90 Jahre andauernden Reise durch das deutsche Steuerrecht wiederkehrend kritischen Stimmen ausgesetzt. Kern dieser Kritik ist u. a. die bislang fehlende eindeutige rechtsdogmatische Qualifikation der Einkünfte des Besitzunternehmers, d. h. ob dessen an sich vermögensverwaltende Tätigkeit infolge einer Fiktion in eine gewerbliche Betätigung umqualifiziert wird oder ob er einen originären bzw. derivativen Gewerbebetrieb unterhält. Daneben ist aus deutscher Perspektive die Anwendung der Betriebsaufspaltungsgrundsätze über die Grenze hinaus streitig. Mit seinem Urteil v.  positioniert sich der BFH hierzu. In der vorliegenden Besprechung werden die zentralen Punkte der Entscheidung dargelegt und die Folgen der neuesten Reiseetappe für zukünftige Sachverhalte kritisch gewürdigt.

Kernaussagen
  • Nach Auffassung des Ersten Senats des BFH erzielt der Besitzunternehmer stets originär gewerbliche Einkünfte. Aus Sicht der Autoren erfüllt der Besitzunternehmer hingegen nicht alle in § 15 Abs. 2 EStG enthaltenen Positivmerkmale. Die gewerbliche Betätigung des Besitzunternehmers leitet sich vielmehr von der seiner Betriebsgesellschaft ab (Abfärbung des Gewerbebetriebs). Zudem kann die Betriebsaufspaltung nur begründet werden, wenn die Betriebsgesellschaft selbst einer originär gewerblichen Tätigkeit nachgeht.

  • Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung sind auch im grenzüberschreitenden Fall zu beachten. Im In- bzw. Outbound-Fall ist stets zu prüfen, wo sich der einheitliche geschäftliche Betätigungswille des in- oder ausländischen Besitzunternehmers bildet. Dies hat maßgebliche Auswirkung auf die Feststellung, wo sich die u. U. einzige (Geschäftsleitungs-)Betriebsstätte des Besitzunternehmers befindet, und letztlich auf die Ertragsbesteuerung des Besitzunternehmers.

  • Der Erste Senat des BFH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Grundsätze der Betriebsaufspaltung auf die Abkommensebene nicht durchschlagen. Demnach erwirtschaftet der Besitzunternehmer keinen Unternehmensgewinn gem. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA 2017. Vielmehr sind die speziellen DBA-Verteilungsnormen vorrangig anzuwenden, wobei ein etwaiger Betriebsstättenvorbehalt nicht zu prüfen ist.

S. 629