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NWB Nr. 32 vom

KöMoG: Das Optionsmodell im Umwandlungssteuerrecht

Dr. Claas Fuhrmann

Das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts ermöglicht einer Personenhandelsgesellschaft, sich ertragsteuerlich als Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Rechtstechnisch erfolgt der Übergang durch entsprechende Anwendung der §§ 20, 25 UmwStG. Der Weg zurück zur Besteuerung wieder als transparente Personengesellschaft erfolgt gleichfalls in entsprechender Anwendung der §§ 3 ff. UmwStG.

Ebene der Gesellschaft

[i]Optionsantrag bewirkt doppelte FiktionDer Optionsantrag beim zuständigen Finanzamt bewirkt eine fiktive Einbringung der Mitunternehmeranteile in die Personengesellschaft, die fiktiv als Kapitalgesellschaft behandelt wird. Da die fiktive Einbringung in die optierende Gesellschaft im Anwendungsbereich der §§ 25, 20 UmwStG erfolgt, kann sie nur dann zu Buchwerten stattfinden, wenn die Voraussetzungen des § 20 UmwStG eingehalten werden. Dies setzt neben einem fristgerechten Buchwertantrag insbesondere voraus, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG erfüllt werden (Besteuerung des übernommenen Betriebsvermögens mit Körperschaftsteuer, Erhalt des deutschen Besteuerungsrechts, kein negatives Vermögen und keine schädlichen Gegenleistungen). Zudem müssen alle wesentlichen Be...