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NWB Nr. 32 vom Seite 2366

Unschärfen der Notgeschäftsführung nach § 15b InsO

Prüfung des Krisengeschehens hilft, eine persönliche Geschäftsführerhaftung zu vermeiden

Dr. Sabine Vorwerk und Dr. Julian Dust

Die Haftung von Geschäftsführern für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG, BGBl 2020 I S. 3256) grundlegend reformiert [i]Schädlich, NWB 7/2021 S. 480und zum durch die Neuregelung in § 15b InsO insolvenzrechtlich verortet. Wie auch bisher ist es Geschäftsführern erlaubt, die Geschäftstätigkeit mit Eintritt der Insolvenzreife in engen Grenzen und abhängig vom Krisengeschehen im Rahmen einer Notgeschäftsführung fortzuführen. Dies setzt voraus, dass die Geschäftsführung die Insolvenzantragsfrist in zulässiger Weise ausschöpfen darf. Der Beitrag führt in die Notgeschäftsführung ein, erläutert die Verzahnung zwischen Notgeschäftsführung und Insolvenzantragsfrist und zeigt Kriterien zur Vermeidung einer späteren persönlichen Haftung der Geschäftsführung auf.

I. Das Zahlungsverbot des § 15b InsO und Ausnahmen hiervon

[i]Spannungsverhältnis zwischen Zahlungsverbot und Überwindung der KriseEs ist Geschäftsführern einer juristischen Person (z. B. GmbH, AG) grds. verboten, nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der juristischen Person Zahlungen vorzunehmen (§ 15b Abs. 1 InsO).

Hinweis:

Der Begriff der „Zahlungen“ wird weit verstanden...