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BBK Nr. 15 vom Seite 741 Fach 17 Seite 1679

Prozeß-, Urlaubs- und Pensionsrückstellungen

5 Abs. 1, 6a EStG; §§ 291, 288 i. V. mit § 284 BGB; §§ 7, 10, 16 BetrAVG

Leitsätze:

1. Künftige Prozeßkosten für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Berufungs- oder Revisionsverfahren können grundsätzlich nicht zurückgestellt werden.

2. Prozeßzinsen, die für die Dauer eines am Bilanzstichtag noch nicht anhängigen Rechtsmittelverfahrens künftig entstehen können, können zu diesem Stichtag noch nicht zurückgestellt werden.

3. Rückständige Urlaubsverpflichtungen sind in Höhe des Urlaubsentgelts zu passivieren, das der Arbeitgeber hätte aufwenden müssen, wenn er seine Zahlungsverpflichtung bereits am Bilanzstichtag erfüllt hätte (Bestätigung der , BStBl II S. 910, und v. - I R 70/91, BStBl II S. 446).

4. Eine sich aus § 16 BetrAVG ergebende künftige Rentenanpassungspflicht kann die Pensionsrückstellung nicht erhöhen.

5. Für künftige Beiträge an den Pensionssicherungsverein darf keine Rückstellung gebildet werden (Bestätigung des , BStBl II 1992 S. 336).

Aus dem Sachverhalt:

(1)  Die Klägerin, eine AG, bildete bis zum Rückstellungen für künftige...