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OLG München Urteil v. - 24 U 7001/19

Gesetze: BBodSchG § 4 Abs. 3; BBodSchG § 24 Abs. 2; BGB § 1922; BGB § 1931; BGB § 1942; BGB § 1952; BGB § 2058; BGB § 426

Leitsatz

Leitsatz:

Die Erben des Erben des Verursachers sind nicht als Gesamtrechtsnachfolger des Verursachers gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 BBodSchG als Handlungsverantwortliche zur Beseitigung einer schädlichen Bodenverunreinigung verpflichtet.

Fundstelle(n):
TAAAH-86889

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