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BBK Nr. 16 vom Seite 755 Fach 17 Seite 3129

Unentgeltliche Nutzungsbefugnis als materielles Wirtschaftsgut

- Gewinnrealisierung im Falle der Einbringung -

§§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 EStG; § 24 Abs. 3 UmwStG 1977; §§ 812, 951 BGB.

Leitsätze:

Errichtet ein Ehegatte auf dem im Miteigentum des Ehegatten stehenden Grundstück auf seine Kosten ein betrieblich genutztes Gebäude, so ist die ihm zustehende unentgeltliche Nutzungsbefugnis am Gebäudeteil des anderen Ehegatten ”wie ein materielles Wirtschaftsgut” zu behandeln (Anschluß an den Beschluß des GrS v. - GrS 4/92, BStBl II S. 281). Endet die Nutzungsbefugnis durch Entnahme oder Einbringung, so wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert der Ausgleichsforderung gegenüber dem Eigentümer und dem Restbuchwert des Nutzungsrechts Gewinn realisiert.

Aus dem Sachverhalt:

Der Kl. betrieb bis Ende 1986 ein Einzelunternehmen (Herstellung von Nahrungsmittelgeräten). Zum wurde das Einzelunternehmen in die neugegründete H-OHG (OHG) eingebracht, an der neben dem Kl. und seiner Ehefrau, der (Revisions-)Klägerin, deren beide Söhne zu je 25 % beteiligt wurden. In der Eröffnungsbilanz der OHG zum wurden alle Aktiva und Passiva des Einzelunternehmens unter Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Teilwert angesetzt, so daß in der Person des Kl. ein entsprechender Einbringungsgewinn entstand....