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BFH 06.04.2021 VIII B 108/20, StuB 16/2021 S. 676

Zur Terminverlegung bei Zugangsbeschränkungen aus Gründen des Infektionsschutzes

Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung kann sich auch daraus ergeben, dass der Beteiligte an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen können, und beim FG für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist (Bezug: § 119 Nr. 3 FGO; § 227 Abs. 1 ZPO).

Praxishinweise

(1) Die Prozessbevollmächtigte der Kläger bat einen Tag vor der beim FG angesetzten mündlichen Verhandlung nachmittags um Terminverlegung, da sie an einem Erkältungsinfekt mit beginnendem Fieber leide. Das lehnte der Senatsvorsitzende des FG noch am gleichen Tag ab. Werde ein Antrag auf Terminverlegung erst kurz vor dem Termin gestellt, sei die ...