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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 3 K 695/20

Gesetze: AO § 174 ; EStG § 74

Keine Beiladung des Abzweigungsempfängers erforderlich, wenn die angefochtene Entscheidung dessen rechtlichen Interessen nicht berührt und die Finanzbehörde die Beiladung nicht beantragt

Leitsatz

1. Die Beiladung nach § 174 Abs. 5 Satz 2 AO setzt voraus, dass die Finanzbehörde sie beantragt oder veranlasst hat.

2. Wenn der Kläger vorträgt, den späteren Abzweigungsbescheid vom nicht erhalten zu haben, dann muss er den vorangegangenen Bescheid vom noch gegen sich gelten lassen.

Fundstelle(n):
WAAAH-87283

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