BMF - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :023 BStBl 2021 I S. 1516

Investmentsteuergesetz; Anwendungsfragen zum Investmentsteuergesetz in der ab dem geltenden Fassung (InvStG)

Änderung des BStBl 2019 I S. 527

Bezug: BStBl 2019 I S. 527

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

I. Der Randziffer 17.11 werden folgende Sätze angefügt:

„Es ist nicht zu beanstanden, wenn vor dem die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG als fortgeführte Anschaffungskosten angesetzt werden. Sofern die fiktiven Anschaffungskosten nach § 22 Absatz 2 InvStG angesetzt wurden, sind diese Werte bis zum zu korrigieren. Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, wenn ein Entrichtungspflichtiger, dem keine Information zu den tatsächlichen Anschaffungskosten von Investmentanteilen, die seit angeschafft wurden, oder zu den fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 oder 3 InvStG von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, vorliegen oder dem diese Informationen nicht mehr vorliegen, den folgendermaßen berechneten Ersatzwert für die fortgeführten Anschaffungskosten zu Grunde legt:

Ersatzwert = Rücknahmepreis zum Zeitpunkt Änderung der Teilfreistellung nach § 22 InvStG ./. fiktiver Veräußerungsgewinn nach § 22 Absatz 2 InvStG (vor Teilfreistellung)

Bei nicht bestandsgeschützten Alt-Anteilen ist es bei fehlender Information zu den tatsächlichen Anschaffungskosten nicht zu beanstanden, wenn die zuvor aufgeführte Formel sowie in Folge die Ersatzwertberechnung nach Rz. 17.19 angewendet wird.“

II. Die Textziffer 22. wird wie folgt geändert:

1. In der Randziffer 22.1 werden nach dem Wort „ändert“ die Wörter „oder die Voraussetzungen der Teilfreistellung wegfallen“ eingefügt.

2. Vor der Randziffer 22.9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„a. Ansatz des Rücknahmepreises (§ 22 Absatz 2 Satz 1 InvStG)“

3. Vor der Randziffer 22.13 wird folgende Überschrift eingefügt:

„b. Ansatz des Börsen- oder Marktpreises (§ 22 Absatz 2 Satz 2 InvStG)“

4. Nach der Randziffer 22.14 werden folgende Überschriften und Randziffern eingefügt:

„c. Ansatz bei Einlage in ein Betriebsvermögen (§ 22 Absatz 2 Satz 3 InvStG)

22.14aWird ein Investmentanteil in ein Betriebsvermögen eingelegt und ändert sich dadurch der anwendbare Teilfreistellungssatz, ist der nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 InvStG anzusetzende Wert im Zeitpunkt der Einlage als Einlagewert im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 zweiter Halbsatz Buchstabe c EStG anzusetzen (§ 22 Absatz 2 Satz 3 InvStG). Dadurch wird sichergestellt, dass die im Privatvermögen und die im Betriebsvermögen entstandenen Wertveränderungen getrennt erfasst und bei späterer tatsächlicher Veräußerung mit den jeweils für das Privatvermögen und das Betriebsvermögen geltenden Teilfreistellungssätzen besteuert werden.

d. Fiktive Anschaffungskosten im Betriebsvermögen (§ 22 Absatz 2 Satz 4 InvStG)

22.14bNach § 22 Absatz 2 Satz 4 InvStG tritt der nach § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 InvStG ermittelte Wert auch für die Zwecke der Bewertung mit dem voraussichtlich dauerhaft niedrigeren Teilwert nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 EStG an die Stelle der fortgeführten ursprünglichen Anschaffungskosten der Investmentanteile. Daher sind die Investmentanteile mit diesem Wert in der Steuerbilanz zu bewerten; dieser Wert bildet die „neue“ Bewertungsobergrenze. Dadurch ändert sich die Bezugsgröße für etwaige Teilwertabschreibungen oder Teilwertzuschreibungen. Die Vorschrift stellt – in gleicher Weise wie § 56 Absatz 2 Satz 4 InvStG – klar, dass eine fiktive Veräußerung aufgrund einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes auch in der Steuerbilanz abzubilden ist.

22.14c§ 22 Absatz 2 Satz 4 InvStG führt zu einer von der Handelsbilanz abweichenden Bewertung in der Steuerbilanz. Ein Ausweis latenter Steuern in der Handelsbilanz nach § 274 HGB ist nicht vorzunehmen, weil es zu keiner abweichenden Ertragsrealisation kommt; denn durch die Einstellung des aufgedeckten, noch nicht zu versteuernden Gewinns in eine steuerliche Rücklage wird der Gewinn sowohl handels- als auch steuerrechtlich zeitgleich erst bei tatsächlicher Veräußerung des Investmentanteils realisiert.

e. Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag bei Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes (§ 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG)

22.14dNach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG sind im Rahmen der Bewertung nach einer fiktiven Veräußerung nach § 22 InvStG eingetretene Wertminderungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 EStG und im Rahmen dieser Wertminderungen liegende Werterhöhungen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 EStG erst zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung des Investmentanteils zu berücksichtigen, wenn und soweit der nach § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 InvStG ermittelte Wert höher ist als der Wert vor der fiktiven Veräußerung. Als Wert vor der fiktiven Veräußerung sind grundsätzlich die fortgeführten Anschaffungskosten anzusetzen (zum Begriff der fortgeführten Anschaffungskosten siehe Rz. 17.2; abweichend von Rz. 17.2 ist für die Zwecke des § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG auch für Alt-Anteile, die nicht bestandsgeschützt sind, zur Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten von den fiktiven Anschaffungskosten nach § 56 Absatz 2 Satz 2 und 3 InvStG auszugehen). Nach einem Wechsel des anwendbaren Teilfreistellungssatzes ermitteln sich die fortgeführten Anschaffungskosten anhand der sich aus dem Teilfreistellungssatzwechsel ergebenden fiktiven Anschaffungskosten.

22.14e§ 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG verhindert eine gewinnwirksame Teilwertabschreibung und eine darauf bezogene gewinnwirksame Teilwertzuschreibung (Abschreibungs- und Wertaufholungssperrbetrag bei Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes) in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen den fiktiven Anschaffungskosten und den fortgeführten Anschaffungskosten vor der fiktiven Veräußerung. D. h., der gewinnwirksame Aufwand aus einer Teilwertabschreibung ist in Höhe des Abschreibungssperrbetrags durch einen auf der Aktivseite der Steuerbilanz zu bildenden Korrekturpostens nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG zu neutralisieren. Umgekehrt ist der gewinnwirksame Ertrag aus einer Teilwertzuschreibung in Höhe des Wertaufholungssperrbetrags durch die Auflösung des Korrekturpostens nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG zu neutralisieren.

22.14fBeispiel:

A schafft im Jahr 01 einen Investmentanteil an einem Aktienfonds für 1.000 € im Privatvermögen an. Er legt den Investmentanteil am ins Betriebsvermögen ein. Der Rücknahmepreis im Zeitpunkt der Einlage beträgt 1.500 €. Am Ende des Jahres 03 ist der Rücknahmepreis auf1.200 € gesunken und A nimmt eine Teilwertabschreibung in Höhe von 300 € vor.

Da die Einlage zu einer Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes führt, ist der Investmentanteil mit seinem Rücknahmepreis am in Höhe von 1.500 € einzulegen. Der nach § 22 Absatz 3 InvStG erst bei tatsächlicher Veräußerung zufließende Gewinn aus der fiktiven Veräußerung beträgt 500 € (1.500 € Rücknahmepreis im Zeitpunkt der Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes abzgl. 1.000 € Anschaffungskosten). Der anwendbare Teilfreistellungssatz beträgt 30 %, so dass in Höhe von 150 € steuerfreie Erträge vorliegen.

Nach § 22 Absatz 2 Satz 5 InvStG wirkt sich die Teilwertabschreibung erst bei tatsächlicher Veräußerung aus. D. h. der Wertverlust in Höhe von 300 € wirkt sich im Veranlagungszeitraum 03 nicht gewinnmindernd aus.

Gebucht wird Folgendes:

Bis zur Einlage wird aufgrund der Zugehörigkeit zum Privatvermögen keine Buchung vorgenommen. Für die fiktive Veräußerung ist ein Merkposten in Höhe des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung zu führen.

Buchung der Einlage in 03:


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Aktiva
Wert
Passiva
Wert
1.
Investmentanteil
1.500 €
an
Neueinlage/Kapital
1.500 €
2.
Neueinlage/Kapital
500 €
an
Rücklage nach § 22 Absatz 3 InvStG (Teilfreistellungssatz PV 30 %)
500 €

Buchung der Teilwertabschreibung in 03:


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Aktiva
Wert
Passiva
Wert
1.
Aufwand aus Abschreibung
300 €
an
Investmentanteil
300 €
2.
Korrekturposten Teilfreistellungssatz BV
300 €
an
Aufwand aus Abschreibung
300 €


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Aktiva
Wert
Passiva
Wert

Bilanzposten in 03:

Aktiva – Investmentanteile: 1.200 €

Aktiva – Korrekturposten Teilfreistellungssatz BV 60 % nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG: 300 €

Passiva – Rücklage nach § 22 Absatz 3 InvStG (Teilfreistellungssatz PV 30%): 500 € Gewinnauswirkung: 0 €

22.14gWeiterführung 1 des Beispiels:

Am Ende des Jahres 04 ist der Rücknahmepreis auf 1.300 € gestiegen.

Die Wertaufholung des Investmentanteils muss zwingend zum berücksichtigt werden. Die daraus resultierende Gewinnerhöhung um 100 € ist mit der noch nicht gewinnwirksamen Teilwertabschreibung zu verrechnen. Damit erscheint am der Investmentanteil mit 1.300 € und die noch nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung mit 200 € in der Steuerbilanz. Der Merkposten für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung beträgt weiterhin 500 €.

Buchung der Teilwertzuschreibung in 04:


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Aktiva
Wert
Passiva
Wert
1.
Investmentanteil
100 €
an
Ertrag aus Zuschreibung
100 €
2.
Ertrag aus Zuschreibung
100 €
an
Korrekturposten Teilfreistellungssatz BV 60% nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG
100 €

Bilanzposten in 04:

Aktiva – Investmentanteile: 1.300 €

Aktiva – Korrekturposten Teilfreistellungssatz BV 60 % nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG: 200 €

Passiva – Rücklage nach § 22 Absatz 3 InvStG (Teilfreistellungssatz PV 30 %): 500 € Gewinnauswirkung: 0 €

22.14hWeiterführung 2 des Beispiels:

Am verkauft A seinen Investmentanteil für 3.000 €.

Der Gewinn aus der Veräußerung des Investmentanteils beträgt 1.700 € (3.000 € Veräußerungserlös abzgl. 1.300 € Buchwert). Gleichzeitig ist der Korrekturposten Teilfreistellungssatz BV 60 % i. H. v. 200 € ertragswirksam aufzulösen. Somit ergibt sich aus der Veräußerung ein bilanzieller Gewinn von 1.500 €. Der anwendbare Teilfreistellungssatz beträgt nach § 20 Absatz 1 Satz 2 InvStG 60 %, so dass 900 € steuerfrei sind und steuerpflichtige Investmenterträge in Höhe von 600 € vorliegen.

Buchung der Veräußerung in 06:


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Aktiva
Wert
Passiva
Wert
1.
Bank
3.000 €
an
Investmentanteil
1.300 €
Ertrag aus Veräußerung Investmentanteil
1.700 €
2.
Ertrag aus Veräußerung Investmentanteil
200 €
an
Korrekturposten Teilfreistellungssatz BV 60 % nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG
200 €
3.
Rücklage nach § 22 Absatz 3 InvStG (Teilfreistellungssatz PV 30 %)
500 €
an
Neueinlage / Kapital
500 €

Bilanzposten in 06:

Aktiva – Bank: 3.000 €

Aktiva – Investmentanteile: 0 €

Aktiva – Korrekturposten Teilfreistellungssatz BV 60 % nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG: 0 €

Passiva – Rücklage nach § 22 Absatz 3 InvStG (Teilfreistellungssatz PV 30 %): 0 €

Gewinnauswirkung: (1.700 € - 200 €) = 1.500 €

außerbilanziell Teilfreistellung: 60 % von 1.500 € = 900 €

steuerpflichtige Erträge: 600 €

Zusätzlich ist der Gewinn aus der fiktiven Veräußerung zum in Höhe von 500 € zu versteuern. Auf diesen fiktiven Veräußerungsgewinn bleibt der für das Privatvermögen geltende Teilfreistellungssatz von 30 % (§ 20 Absatz 1 Satz 1 InvStG) anwendbar, so dass nur 350 € zu versteuern sind. Dieser steuerpflichtige Ertrag wird nach § 22 Absatz 3 Satz 2 InvStG weiterhin dem Privatvermögen zugeordnet. Daher ist hinsichtlich des steuerpflichtigen Ertrags von 350 € der gesonderte Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG anzuwenden.

22.14iJeder Wechsel des anwendbaren Teilfreistellungssatzes führt zu einer neuen fiktiven Veräußerung, die in der Steuerbilanz mit separaten Teilfreistellungswechsel-Rücklagen (Rücklage nach § 22 Absatz 3 InvStG) und korrespondierenden Wertaufholungs- und Abschreibungssperrbeträgen (Korrekturposten nach § 22 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG) abzubilden ist.

Bewertungsmaßnahmen wirken sich zunächst immer auf die Wertaufholungs- und Abschreibungssperrbeträge des zeitlich jüngsten Teilfreistellungswechsels aus, dann auf die Wertaufholungs- und Abschreibungssperrbeträge aus zeitlich früheren Teilfreistellungswechseln und zuletzt auf die Wertaufholungs- und Abschreibungssperrbeträge i. S. d. § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG. Somit wirken sich Teilwertabschreibungen grundsätzlich erst bei Unterschreiten der tatsächlichen Anschaffungskosten aus. Bei Alt-Anteilen können sich Teilwertabschreibungen erst bei Unterschreiten der fiktiven Anschaffungskosten zum oder wenn die fiktiven Anschaffungskosten höher als der Buchwert zum sind, erst bei Unterschreiten des Buchwerts zum aus.

22.14j(einstweilen frei)

22.14kMaßgebend für die außerbilanzielle Hinzurechnung von Korrekturposten ist der bei Bildung des Korrekturpostens anzuwendende Teilfreistellungssatz und nicht der im Zeitpunkt der Veräußerung anzuwendende Teilfreistellungssatz. Bei teilweiser Bildung eines Korrekturpostens nach § 56 Absatz 2 Satz 5 und 6 InvStG vor und nach einem Teilfreistellungswechsel sind getrennte Korrekturposten mit unterschiedlichen Teilfreistellungssätzen zu führen. Bei einer Teilwertabschreibung vor einem Teilfreistellungswechsel und einer anschließenden Wertaufholung sind ebenfalls getrennte Korrekturposten mit unterschiedlichen Teilfreistellungssätzen zu bilden.

22.14lBei mehrfachen Teilfreistellungswechseln ist aus Billigkeitsgründen grundsätzlich von dem Wiederaufleben eines bei tatsächlicher Anschaffung vorhandenen Abschreibungspotential auszugehen. Bei Anschaffung vor dem ist grundsätzlich von dem Wiederaufleben des bei fiktiver Anschaffung nach § 56 Absatz 2 Satz 1 und 2 InvStG zum vorhandenen Abschreibungspotentials auszugehen.

Beispiel:

A schafft im Jahr 01 einen Investmentanteil an einem Aktienfonds für 1.000 € im Betriebsvermögen an. Am kommt es zu einem Teilfreistellungswechsel mit einem Rücknahmepreis von 500 €. Am kommt es zu einem erneuten Teilfreistellungswechsel zu einem Rücknahmepreis von 1.000 €.

Ab dem steht wieder das volle Abschreibungspotential zur Verfügung.“

5. Die Überschrift zu Textziffer 22.3 wird wie folgt gefasst:

„22.3. Besteuerungszeitpunkt und Steuertarif für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung (§ 22 Absatz 3 InvStG) “

6. Nach der Überschrift zur Textziffer 22.3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„a. Zufluss des Gewinns aus der fiktiven Veräußerung (§ 22 Absatz 3 Satz 1 InvStG)“

7. In der Randziffer 22.15 werden die Wörter „§ 22 Absatz 3 InvStG “ durch die Wörter „§ 22 Absatz 3 Satz 1 InvStG “ ersetzt.

8. Nach der Randziffer 22.15 werden folgende Überschrift und Randziffern angefügt:

„b. Gesonderter Steuertarif für den Gewinn aus der fiktiven Veräußerung (§ 22 Absatz 3 Satz 2 InvStG)

22.15a§ 22 Absatz 3 Satz 2 InvStG sieht vor, dass die vor der Einlage im Privatvermögen erzielten Wertsteigerungen, die den für Privatanleger geltenden Teilfreistellungssätzen unterliegen, zum Zeitpunkt der tatsächlichen Veräußerung mit dem für das Privatvermögen geltenden Steuertarif nach § 32d Absatz 1 EStG besteuert werden. Erfasst werden damit fiktive Veräußerungsgewinne, bei denen die Investmenterträge im Zeitpunkt der fiktiven Veräußerung den Kapitaleinkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 EStG zuzuordnen gewesen wären und keine Zuordnung zu anderen Einkunftsarten nach § 20 Absatz 8 EStG vorzunehmen gewesen wäre.

22.15bWenn der Investmentanteil zunächst im Privatvermögen gehalten wird und es dann aufgrund einer Einlage ins Betriebsvermögen zu einem Teilfreistellungssatzwechsel und damit zu einer fiktiven Veräußerung kommt, dann fällt nach § 22 Absatz 3 Satz 2 InvStG unter den gesonderten Steuertarif nach § 32d EStG nur der im Einlagezeitpunkt fingierte fiktive Veräußerungsgewinn. Dagegen ist der für betriebliche Einkünfte geltende Steuertarif anwendbar, soweit es nach der Einlage zu weiteren fiktiven Veräußerungen kommt. D. h. bei mehreren fiktiven Veräußerungen nach § 22 Absatz 1 InvStG ist jeder fiktive Veräußerungsgewinn gesondert zu betrachten. Zu weiteren Erläuterungen wird auf das Beispiel in Rzn. 22.14f bis 22.14h verwiesen.“

III. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. In Kategorie 8 werden in der Spalte „Erläuterungen“ folgende Sätze angefügt:

„Diese Kategorie ist anlegerindividuell zu ermitteln, da die zu erfassenden Teile der Gewinne aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen je nach Anlegerart unterschiedlich hoch ausfallen. Wenn auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds die zutreffende Art des Anlegers nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann (insbesondere bei Dach-SpezialInvestmentfonds höherer Stufe, Organgesellschaften i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und Personengesellschaften als Anleger), hat der Dach-Spezial-Investmentfonds diese Kategorie für iede der in § 20 Absatz 1 InvStG genannten Anlegerarten zu ermitteln.“

2. In Kategorie 8a werden in der Spalte „Erläuterungen“ folgende Sätze angefügt:

„Diese Kategorie ist anlegerindividuell zu ermitteln, da die zu erfassenden Teile der Gewinne aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen je nach Anlegerart unterschiedlich hoch ausfallen. Wenn auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds die zutreffende Art des Anlegers nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann (insbesondere bei Dach-SpezialInvestmentfonds höherer Stufe, Organgesellschaften i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und Personengesellschaften als Anleger), hat der Dach-Spezial-Investmentfonds diese Kategorie für jede der in § 20 Absatz 1 InvStG genannten Anlegerarten zu ermitteln.“

3. In Kategorie 9 werden in der Spalte „Erläuterungen“ folgende Sätze angefügt:

„Diese Kategorie ist anlegerindividuell zu ermitteln, da die zu erfassenden Teile der Gewinne aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen je nach Anlegerart unterschiedlich hoch ausfallen. Wenn auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds die zutreffende Art des Anlegers nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann (insbesondere bei Dach-SpezialInvestmentfonds höherer Stufe, Organgesellschaften i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und Personengesellschaften als Anleger), hat der Dach-Spezial-Investmentfonds diese Kategorie für jede der in § 20 Absatz 1 InvStG genannten Anlegerarten zu ermitteln.“

4. In Kategorie 9a werden in der Spalte „Erläuterungen“ folgende Sätze angefügt:

„Diese Kategorie ist anlegerindividuell zu ermitteln, da die zu erfassenden Teile der Gewinne aus der Veräußerung von Ziel-Spezial-Investmentanteilen je nach Anlegerart unterschiedlich hoch ausfallen. Wenn auf Ebene des Dach-Spezial-Investmentfonds die zutreffende Art des Anlegers nicht zweifelsfrei bestimmt werden kann (insbesondere bei Dach-SpezialInvestmentfonds höherer Stufe, Organgesellschaften i. S. d. § 14 Absatz 1 Satz 1 KStG und Personengesellschaften als Anleger), hat der Dach-Spezial-Investmentfonds diese Kategorie für jede der in § 20 Absatz 1 InvStG genannten Anlegerarten zu ermitteln.“

BMF v. - IV C 1 - S 1980-1/19/10008 :023


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 1516
DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 34
DStZ 2021 S. 834 Nr. 20
EStB 2021 S. 430 Nr. 10
ErbStB 2021 S. 309 Nr. 10
YAAAH-87346