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BMF 28.07.2021 III C 5 - S 7420/19/10002 :014, NWB 34/2021 S. 2503

Umsatzsteuer | Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet

Das das Vordruckmuster USt 1 TK zur Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG neu bekannt gemacht.

Anmerkung:

Die Änderungen beruhen auf Art. 14 des JStG 2020, durch das § 25e UStG geändert wurde. Nach § 25e Abs. 1 UStG in der ab dem geltenden Fassung haftet der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle für die nicht entrichtete Steuer aus einer Lieferung von Gegenständen, die nicht unter § 3 Abs. 3a UStG fallen, wenn er die Lieferung dieser Gegenstände mittels einer elektronischen Schnittstelle unterstützt. Gemäß § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG tritt die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG grds. nicht ein, wenn der liefernde Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine nach § 27a UStG erteilte, gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt (vgl. § 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG). Liegen dem nach § 21 AO örtlich zuständigen Finanzamt Erkenntnisse vor, dass ein Unternehmer, der im Inland steuerbare Umsät...