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BFH 14.04.2021 X R 25/19, NWB 34/2021 S. 2504

Abgabenordnung | Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nach ihrer Erledigung als Feststellungsklage zulässig bleiben, wenn es prozessökonomisch sinnvoll ist, die maßgebliche Rechtsfrage in dem bereits anhängigen und aufwendig betriebenen Verfahren zu klären. Der Kläger ist trotz Schaffung vollendeter Tatsachen in dem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren zu halten. (2) Gegen die [i]Nacke, Finanzgerichtliches Verfahren und Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, Grundlagen, NWB QAAAF-90430 Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist sowohl eine vorbeugende Unterlassungsklage als auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 114 FGO möglich. (3) Ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist bereits möglich, wenn es aufgrund konkreter Umstände angezeigt ist, weitere Auskünfte auch bei Dritten einzuholen.