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BBK Nr. 13 vom Seite 631 Fach 19 Seite 353

Die Gemeinkostenverteilung als bilanzpolitisches Instrument bei der Bewertung von unfertigen und fertigen Erzeugnissen

von Dipl.-Kfm. Nikolai Ulrich, Kiel

I. Problemstellung

Unfertige und fertige Erzeugnisse gehören zum Umlaufvermögen und sind im Jahresabschluß nach § 253 Abs. 1 HGB grundsätzlich mit ihren Herstellungskosten zu aktivieren. Handelsrechtlich dürfen bei der Bemessung der Herstellungskosten neben den zwingend anzusetzenden Einzelkosten auch bestimmte Gemeinkostenanteile berücksichtigt werden. Für Zwecke der Steuerbilanz ist die Einbeziehung von Material- und Fertigungsgemeinkosten sowie von Abschreibungen auf Anlagen des Fertigungsbereichs obligatorisch, von Verwaltungs- und einigen anderen Gemeinkostenarten wie in der Handelsbilanz fakultativ (R 33 EStR 1993).

Während damit die einbeziehungsfähigen bzw. -pflichtigen Kostenarten gesetzlich vorgegeben sind, wird nicht festgelegt, auf welche Weise diese Kosten ermittelt werden sollen. Eine solche Vorgabe wäre wegen der Unterschiedlichkeit von Branchen und Unternehmensgrößen sowie der Vielgestaltigkeit betrieblicher Kostenrechnungssysteme wohl auch kaum praktikabel. Für den Bilanzierenden bietet die fehlende Konkretisierung einen Ermessensspielraum, der zur bewußten Gestaltung des Bilanzbilds genutzt werden kann. Ein zu diesem Zweck einsetzbares Instrument ist die Wahl der zur Gemei...