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FG München Urteil v. - 7 K 36/18 EFG 2021 S. 1891 Nr. 22

Gesetze: AO § 180 Abs. 5 Nr. 1, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 12, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 3, EStG § 32b, DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. l, DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. III, DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a

Gewerblicher Goldhandel einer General Partnership englischen Rechts

Progressionsvorbehalt

Betriebsstätte

Buchführungspflicht

freiwillige Buchführung

Leitsatz

1. Wird kurzfristig in erheblichen Umfang Gold umgeschlagen, liegt ein gewerblicher Goldhandel vor.

2. Der Betriebsstättenbegriff des DBA-Großbritannien 1964/1970 knüpft vor allem an die feste Geschäftseinrichtung an und ist insoweit mit dem entsprechenden Begriff des § 12 Satz 1 AO identisch. Ist Personal zur Durchführung der Tätigkeit erforderlich, kann eine Betriebsstätte dort angenommen werden, wo diese Personen regelmäßig tätig werden, selbst wenn in der Betriebsstätte nur nebensächliche, unwesentliche oder Hilfstätigkeiten entfaltet werden.

3. Jedes gewerbliche Unternehmen hat – zumindest – eine, am Ort der Geschäftsleitung zu lokalisierende Betriebsstätte, welcher im Zweifel und bei Fehlen einer anderweitigen zusätzlichen Betriebsstätte der gesamte Unternehmensgewinn zuzurechnen ist. Geschäftsleitungsbetriebsstätte ist eine Einrichtung, an der sich der Geschäftsführer mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufhält und der Maßnahmen der Geschäftsführung zuzuordnen sind, weil sie entweder dort getroffen werden oder weil der Geschäftsführer mit einer gewissen Regelmäßigkeit von dort aus agiert.

4. Eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG kann nur dann erfolgen, wenn diese Gewinnermittlungsmethode zulässig ist und bewusst gewählt wird. Ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon auszugehen, dass freiwillig Bücher geführt und nach ausländischem Recht Abschlüsse gemacht wurden, hat die Gewinnermittlung für Zwecke des Progressionsvorbehalts gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich zu erfolgen.

5. Zumindest im Streitfall bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anknüpfung an ausländische Jahresabschlüsse für die nationale Gewinnermittlung.

6. Eine Verpflichtung zum Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG tritt automatisch ein, wenn ein Jahresabschluss erstellt wird und dieser objektiv erkennbar als endgültig angesehen werden soll. Auch ein allein aufgrund gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen erstellter Abschluss kann Tatbestandswirkung im Rahmen des § 4 Abs. 3 EStG entfalten. Eine steuerliche Intention muss der Erstellung des Jahresabschlusses nicht innewohnen, um das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Überschussrechnung entfallen zu lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 502 Nr. 8
EFG 2021 S. 1891 Nr. 22
EStB 2022 S. 149 Nr. 4
FAAAH-87750

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