Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 10 vom Seite 481 Fach 27 Seite 2207

Änderungen der Betriebsprüfungsordnung

von Dipl.-Finanzwirt Markus Schlagheck, Berlin

I. Einleitung

Die im Laufe der vergangenen Jahre eingetretenen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen haben eine Überarbeitung der Betriebsprüfungsordnung v. (BStBl I S. 802) notwendig gemacht. Seit dem ist eine geänderte Betriebsprüfungsordnung - die sog. Betriebsprüfungsordnung 2000 (BpO) v. - in Kraft (BStBl I S. 358 = BBK F. 27 S. 2199 ff.).

Die BpO ist kein Gesetz im materiellen Sinne, sondern eine von der Bundesregierung erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift (Art. 108 Abs. 7 GG). Die Bedeutung der BpO liegt in der Beschränkung und der Vereinheitlichung des Ermessens, das die §§ 193 ff. AO der Finanzverwaltung einräumen (Selbstbindung). Ist eine Selbstbindung gegeben (z. B. Beschränkung des Prüfungszeitraums bei Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben), so hat der Stpfl. einen Rechtsanspruch auf eine entsprechende Ermessensausübung der Finanzbehörde. Ansonsten liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor (, BStBl II S. 815). Bewegt sich die Finanzbehörde aber innerhalb der gesetzten Ermessensbeschränkungen, hat der Stpfl. keinen Anspruch auf eine bestimmte Handlungsweise.

Terminologie der BpO a. F.:

 
Terminologie der BpO n. F.:

 

Mit Blick auf die Terminologie sei angemerkt, dass die BpO an einigen Stellen die Begriffe...