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FG München Urteil v. - 12 K 1506/20

Gesetze: AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1, EStG § 7 Abs. 4, HGB § 255, BGB § 2032 ff., BGB § 741 ff.

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft und Einkünfte aus VuV

Leitsatz

1. Erfüllen mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, ist für jede Gesellschaft/Gemeinschaft an der sie beteiligt sind, ein selbständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen.

2. Eine Zusammenschau für mehrere Gesellschaften/Gemeinschaften auf der Ebene der Gewinnfeststellung kommt nur in Betracht, wenn die in die Gesamtschau einzubeziehenden Personenmehrheiten sowohl nur vermögensverwaltend tätig als auch personenidentisch sind.

3. Fallen im Zusammenhang mit einem unentgeltlichen Erwerb – wie einen Erbfall oder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft – Aufwendungen an, sind auch bei einem unentgeltlichen Erwerb diese als Anschaffungsnebenkosten im Wege der AfA abziehbar.

4. Sofern die Erbauseinandersetzung mit anschließender Neugründung einer Personengesellschaft der Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung dient, kommt auch der Abzug als Werbungskosten (Gründungskosten) bei der neuen Personengesellschaft in Betracht.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 18
DStRE 2022 S. 641 Nr. 11
ErbBstg 2022 S. 3 Nr. 1
ErbStB 2021 S. 326 Nr. 11
OAAAH-88330

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