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BAG 19.05.2021 5 AZR 318/20, NWB 36/2021 S. 2655

Arbeitsvergütung | Kein Anspruch für Zeiten der Ausübung eines kommunalpolitischen Mandats

Die Ausübung eines Wahlmandats (hier: Stadtratstätigkeit) bildet keinen Verhinderungsgrund i. S. des § 616 Satz 1 BGB, wonach der Arbeitnehmer des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig wird, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Eine aus der Mandatstätigkeit resultierende Arbeitsverhinderung ist der privaten Lebensführung des Arbeitnehmers zuzurechnen, für die die Vorschrift den Entgeltanspruch nicht aufrechterhält.

Anmerkung:

Zwar kann ein persönliches Leistungshindernis auch in der Erfüllung öffentlich-rechtlicher und/oder ehrenamtlicher Verpflichtungen liegen. Das gelte aber nur, wenn es sich um eine Pflicht handele, der sich der Arbeitnehmer aufgrund rechtlicher Vorga...