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BGH 24.06.2021 V ZB 22/20, NWB 36/2021 S. 2655

Kostenerstattung | Anwaltliche Vertretung im Güteverfahren

Die Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem obligatorischen Güteverfahren (§ 15a EGZPO) sind keine erstattungsfähigen Kosten des späteren Rechtsstreits.

Anmerkung:

Durch die gesetzliche Ausgestaltung des Güteverfahrens (hier nach dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetz wegen eines Nachbarstreits) als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine spätere Klage ist dieses zwar ein notwendiges Durchgangsstadium für die Inanspruchnahme staatlicher Gerichte. Das rechtfertigt es nach Ansicht des Senats aber noch nicht, die in einem solchen Verfahren angefallenen Anwaltskosten als Vorbereitungskosten nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Recht...