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BFH 14.04.2021 X R 25/19, StuB 18/2021 S. 756

Umstellung einer vorbeugenden Unterlassungsklage in eine Feststellungsklage

(1) Eine vorbeugende Unterlassungsklage kann nach ihrer Erledigung als Feststellungsklage zulässig bleiben, wenn es prozessökonomisch sinnvoll ist, die maßgebliche Rechtsfrage in dem bereits anhängigen und aufwendig betriebenen Verfahren zu klären. Der Kläger ist trotz Schaffung vollendeter Tatsachen in dem noch nicht rechtskräftig entschiedenen Verfahren zu halten. (2) Gegen die Androhung eines Auskunftsersuchens an Dritte gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist sowohl eine vorbeugende Unterlassungsklage als auch einstweiliger Rechtsschutz nach § 114 FGO möglich. (3) Ein Auskunftsersuchen der Finanzbehörde gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 AO ist bereits möglich, wenn es aufgrund konkreter Umstände angezeigt ist, weitere Auskünfte auch bei Dritten einzuholen.

Praxishinweise

Der Großteil der Erlöse der klagenden Apothekerin wird über e...