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NWB Nr. 38 vom

Die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts

Dr. Wolfram Viefhues

Bei einer Ehescheidung geht der finanzielle Streit der Eheleute nicht nur um die Verteilung von Vermögen oder von Schulden, sondern in erster Linie um den Unterhalt – zumeist der Ehefrau. Selbst wenn ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht und auch rechnerisch begründet werden kann, hat der Unterhaltspflichtige die Chance, bei taktisch richtiger Vorgehensweise diesen Anspruch herabsetzen zu lassen oder zeitlich zu begrenzen. Die Basis dafür ist die Vorschrift des § 1578b BGB.

Die Regelung des § 1578b BGB

[i]Herabsetzung und Begrenzung des Unterhaltsanspruchs – auch gestaffeltJeder Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann auf den angemessenen Lebensbedarf der Unterhaltsgläubigerin herabgesetzt (§ 1578b Abs. 1 BGB) oder zeitlich begrenzt werden (§ 1578b Abs. 2 BGB). Herabsetzung und Befristung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden (§ 1578b Abs. 3 BGB), so dass auch gestaffelte Regelungen möglich sind.

[i]Unbegrenzte Leistung wäre unbilligVoraussetzung einer Befristung oder Herabsetzung eines bestehenden Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ist, dass die unbegrenzte Leistung des Unterhalts unbillig wäre.

Ehebedingter Nachteil sowie nacheheliche Solidarität

[i]Berufsbezogene EinbußenKriterien für die Anwendung der Norm ist einmal, ob der unterhaltsberechtigten Ehefrau ein ehebed...