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Finanzgericht Hamburg  Beschluss v. - 6 K 44/21 EFG 2021 S. 2018 Nr. 23

Gesetze: GKG § 52

Kostenrecht: Streitwert bei begehrtem Verlustvortrag

Leitsatz

1. Die grundbescheidähnliche Wirkung des Einkommensteuerbescheides für den vortragsfähigen Verlust ist auch bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

2. Der Streitwert ermittelt sich dabei nach § 52 Abs. 1 GKG und nicht nach § 52 Abs. 3 GKG.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 2018 Nr. 23
DAAAH-89456

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