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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1102/20

Gesetze: EStG § 17 Abs. 1 S. 1, EStG § 17 Abs. 2 S. 1, AO § 42 Abs. 1 S. 1, AO § 42 Abs. 2 S. 1

Nichtanerkennung eines Veräußerungsverlusts nach § 17 EStG infolge Gestaltungsmissbrauchs bei wechselseitiger Veräußerung von Anteilen an einer GmbH durch zwei je hälftig beteiligte Gesellschafter zu einem weit unter dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden Verkaufspreis

Leitsatz

Sind zwei Gesellschafter je zur Häfte an einer GmbH beteiligt und verkaufen sie sich jeweils gegenseitig ihre Anteile an der GmbH, so ist diese Gestaltung, die für jeden Gesellschafter jeweils zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG führt, nicht schon deshalb als rechtsmissbräuchlich anzusehen, weil jeder Gesellschafter am selben Tag einen gleichen Anteil von seinem Mitgesellschafter zum selben Preis erworben hat. Von einer missbräuchliche Gestaltung ist aber auszugehen, wenn die Preise für die wechselseitig veräußerten und erworbenen gleichen Geschäftsanteile erheblich unter ihrem tatsächlichen Wert vereinbart worden sind, sich bei einem angemessenen Preis jeweils ein Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG ergeben hätte und es nur wegen der Vereinbarung des unter dem tatsächlichen Wert der Anteile liegenden Verkaufspreises zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG gekommen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EStB 2022 S. 145 Nr. 4
ErbStB 2021 S. 330 Nr. 11
GStB 2022 S. 111 Nr. 4
GmbH-StB 2022 S. 28 Nr. 1
KÖSDI 2022 S. 22595 Nr. 2
MAAAH-89466

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